Geschäftsbedingungen

1. Überzeit und Nachtarbeit, die auf Veranlassung des Bestellers entstehen, werden gemäss dem jeweiligen gültigen Nebengebührentarif des Transportgewerbeverbandes verrechnet. Arbeitszeiten: 7.00–17.00 Uhr werktags.

2. Die Mulden sind Eigentum der J. Grimm AG und dürfen nicht durch Fremdfirmen verschoben werden. Dies gilt auch für jegliches Anheben oder Verschieben durch den Besteller. Die J. Grimm AG lehnt jede Haftung für Fremdverschiebung ab.

3. Der Besteller haftet für Schäden durch unsachgemässe Behandlung der Mulden; dies gilt unter anderem für:

3.1 Schäden, die durch das Verstellen oder Beladen der Mulden mit Baumaschinen entstehen.

3.2 Schäden, die durch Verbrennen von Materialien in Mulden oder in deren unmittelbarer Nähe entstehen.

3.3 Farbschäden, verursacht durch ätzende oder säurehaltige Materialien.

3.4 Es ist verboten flüssigen Beton in den Mulden zu entsorgen. Schäden an Mulden, sowie der Mehraufwand für die Reinigung der Mulden werden dem Besteller verrechnet.

3.5 Schlammmulden/ Absetzbecken werden durch die J. Grimm AG nur leer transportiert. Der Besteller ist für das Absaugen und die Entsorgung zuständig. Die Reinigung stark verschmutzter Mulden werden dem Besteller nach Aufwand verrechnet.

4. Die freie Zufahrt zum Muldenplatz für das Stellen, Wechseln oder Abholen der Mulde muss durch den Besteller gewährleistet sein. Jegliche Mehraufwendungen werden nach Aufwand dem Besteller gemäss Tarife der aktuellen Preisliste verrechnet.

5. Der Besteller haftet für Schäden, die aufgrund von ungenügender Baustellenordnung oder ungenügender Zufahrt entstehen, wie:

5.1 Schäden, die durch ungenügende Baustellenzufahrten auf Privatgrundstücke oder innerhalb von Baustellen an Mauern, Hauswänden, Hecken, Gartenzäune oder Autos entstehen. Bei engen Baustellenzufahrten ist der Besteller verpflichtet, den Fahrer rechtzeitig und korrekt einzuweisen und wo nötig eine Hilfsperson zu stellen.

5.2 Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Tragfähigkeit des Untergrundes für den Einsatz von Mulden ausreicht; auch ist er verpflichtet, den Untergrund mit geeigneten Massnahmen (z.B. Brettunterlage) zu schützen. Der Besteller haftet für Belags- oder Bordsteinschäden infolge Muldenabsetz- oder Aufnahmearbeiten.

5.3 Allfällige Schadenersatzforderungen sind innert 5 Arbeitstagen schriftlich zu melden.

6. Das Signalisieren und Beleuchten der Mulden ist Sache des Bestellers; ebenso das Einholen von Bewilligungen bei Stationierung auf öffentlichem Grund soweit dies notwendig ist.

7. Das Überfüllen oder Überladen der Mulden ist nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verboten. Sämtliche Aufwendungen zur Einhaltung des Strasseverkehrsgesetzes werden dem Besteller belaset.

8. Der Kunde ist verpflichtet, den Inhalt der Mulde wahrheitsgetreu anzugeben. Sollte sich bei einer Kontrolle herausstellen, dass der Inhalt nicht den Angaben entspricht, haftet der Auftraggeber auch für sämtliche Zusatzkosten, wie eventueller Wiederauflad und Zufuhr in eine dafür bestimmte Verwertungsanlage.

9. Folgende Materialien gelten als Sonderabfälle und müssen separat entsorgt werden (S) und (ak) gemäss VeVa: (Abfuhr und Entsorgungspreise nach Absprache mit dem Transport- oder Entsorgungsunternehmer) – Fleischabfälle, Kadaver usw. – Flüssige Farb- und Lackreste, Bitumen, Lösungs- und Reinigungs- mittel, Säuren, Laugen, Betonzusatzmittel, Klebstoffe, Öle, Fette. – Giftstoffe, Chemikalien jeglicher Art, explosive und leicht entzündbare Stoffe, radioaktiv verseuchte Abfälle, asbesthaltiges Material. – Kläranlagenrückstände, Russ und Schlacke aus Industrieheizungen.

10. Zahlungskonditionen: 30 Tage netto. Zur Vereinfachung des Inkassos behalten wir uns vor, den Rechnungsbetrag beim Stellen oder Abholen der Mulde bar einzuziehen. Alle Preise verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer.

11. Bei Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand Meilen zuständig. Anwendbar ist ausschliesslich Schweizerisches Recht.

12. Die Kalkulation der vorliegenden Transportpreise basiert auf dem Treibstoffpreis, Stand Januar 2021. Preiserhöhungen über 5% werden angepasst.

13. Mit der Erteilung eines Auftrages anerkennt der Kunde unsere Geschäftsbedingungen, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Oetwil am See, Januar 2021