Zahlungskonditionen

  • Alle Preise in CHF, exkl. Mehrwertsteuer.
  • 30 Tage netto.
  • Neukunden bezahlen eine Anzahlung von rund 50% in bar oder per Banküberweisung.
  • Mindestrechnungsbetrag = CHF 25.00. Rechnungsbeträge unter CHF 25.00 werden aufgerundet.
  • Muldenmiete bis 60 Tage ist im Transportpreise inkludiert.
  • Wartezeiten werden gemäss Ansatz auf der Preisliste verrechnet.
  • Arbeitszeiten sind von Mo-Fr von 07.00-12.00Uhr und 13.00Uhr-17.00Uhr. Transporte ausserhalb der Arbeitszeiten werden mit einem Zuschlag gemäss Offerte verrechnet.
  • Für Transporte ausserhalb der Muldenregion wird ein Zuschlag verrechnet.
  • Reklamationen zu Rechnungen müssen innerhalb von 5 Arbeitstagen gemeldet werden.

Zufahrt zum Muldenplatz

Der Besteller ist verantwortlich, dass die Zufahrt zum Muldenplatz gewährleistet ist. Jegliche Mehraufwendungen werden dem Besteller gemäss Regietarif der aktuellen Preisliste verrechnet.

Bewilligung und Kennzeichnung der Mulde

Das Einholen von Bewilligungen für das Stellen von Mulden auf öffentlichem Grund ist Sache des Bestellers.
Das korrekte Signalisieren und falls notwendig Beleuchten der Mulde ist Sache des Bestellers.

Haftung bei Schäden

Mulden sind Eigentum der J. Grimm AG und dürfen nicht durch Fremdfirmen transportiert werden. Dies gilt auch für jegliches Anheben oder Verschieben durch den Besteller. Die J. Grimm AG lehnt jede Haftung für Schäden auf Grund von Fremdverschiebungen ab.

Der Besteller haftet für Schäden durch unsachgemässe Behandlung der Mulden, unter anderem durch Verstellen und Beladen der Mulden mit Baumaschinen, Verbrennen von Materialien in der Mulde oder in unmittelbarer Nähe der Mulde, Farbschäden durch ätzende Flüssigkeiten und Eingiessen der Mulde mit flüssigem Beton.
Das Reinigen von stark verschmutzten Mulden wird dem Besteller in Rechnung gestellt.

Der Besteller haftet für Schäden, die aufgrund von ungenügender Baustellenordnung oder ungenügender Zufahrt entstehen, wie beispielsweise auf Privatgrundstücken oder innerhalb von Baustellen an Mauern, Hauswänden, Hecken, Gartenzäunen oder Autos. Bei engen Zufahrten ist der Besteller verpflichtet den Fahrer korrekt einzuweisen.

Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Tragfähigkeit des Untergrundes für die Zufahrt und den Einsatz von Mulden ausreichend ist. Weiter ist der Besteller verpflichtet, den Untergrund mit geeigneten Massnahmen (Brettunterlagen etc.) zu schützen. Der Besteller haftet für Belags- oder Bordsteinschäden infolge Muldenverschiebungen.

Allfällige Schadenersatzforderungen sind innert 5 Arbeitstagen schriftlich zu melden.

Muldeninhalt

Über die Materialdeklaration entscheidet die J. Grimm AG. Der Besteller ist verpflichtet das Material wahrheitsgetreu anzugeben. Für sämtliche Zusatzaufwände bei Falschdeklaration (Wiederauflad, gesetzeskonforme Entsorgung etc.) haftet der Besteller. Das Entsorgen von Sonderabfällen wie Farb- und Lacke, Bitumen, Laugen, Säuren, Chemikalien, Öle, explosive und leicht entzündliche Stoffe, Batterien, asbesthaltiges Material, radioaktives Material, Kadaver, Schlacken etc. ist in den Mulden nicht erlaubt.

Die Mulde darf nicht überfüllt oder überladen werden. Sämtliche Aufwendungen zur Einhaltung des Strassenverkehrsgesetztes werden dem Besteller belastet.

Materialannahme

  • Die J. Grimm AG/ Wiedag Recycling und Deponie AG behält sich vor die Annahme von Materialien zu verweigern.
  • Der Abgeber ist nachweispflichtig, dass keine mit Schadstoff belasteten Materialien angeliefert werden. Weicht die Beschaffenheit des zu entsorgenden Materials von der Deklaration auf dem Waagschein ab oder sind die Materialien mit Schadstoffen belastet, so haftet der Abgeber für sämtliche Kosten, die durch die Rückgabe der Materialien oder deren gesetzeskonformen Entsorgung entstehen.

Schlussbestimmungen

Bei Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Meilen, Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.

Mit Erteilung eines Auftrages anerkennt der Besteller unsere Geschäftsbedingungen, sowie unsere Datenschutzrichtlinien.

Januar 2025